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Stiefkindadoption mit und ohne Ehe

veröffentlicht am 3. Mai 2019

Erneut legt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesetzgeber seine Hausaufgaben vor. Die Adoption eines Stiefkindes muss auch in einer nicht-ehelichen Beziehung möglich sein. Die jetzige Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verletze das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG. Bis zum 31. März 2020 muss es eine neue Regelung geben.

Bislang war Ehe oder Verpartnerung Voraussetzung für eine Stiefkind-Adoption. Das Kindeswohl müsse zwar nach wie vor an oberster Stelle beachtet werden, allerdings sei eine nachteilige Adoption nicht per se gegeben, nur weil sie in eine nicht-eheliche Beziehung erfolge, so der Senat des BVerfGs.

Ehe oder Nicht-Ehe sei ein Kriterium, dass den Kindern nicht zugerechnet werden dürfe, da es nicht durch sie beeinflussbar ist. Außerdem gebe es keine Erkenntnisse, dass die Paarbeziehung in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft unsicherer sei als die einer Ehe: Die “Bestandssicherheit einer Paarbeziehung” lasse sich nicht mit Sicherheit bestimmen.

Mit dem Beschluss war ein heterosexuelles Paar erfolgreich, das sich, nachdem das Oberlandesgericht Hamm und der Bundesgerichtshof (BGH) gegen sie entschieden hatten, an das BVerfG wandte. Bis zur Neuregelung 2020 sind sämtliche Verfahren zu nicht-ehelichen Adoptionen ausgesetzt.

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 2019, Beschluss vom 26.03.2019, 1 BvR 673/17

Queer.de vom 02.05.2019