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FAQ

Die folgenden Fragen sind im Rahmen der telefonischen Beratung für Lesben, Schwule und Trans* mit Kinderwunsch und Kindern gestellt worden. Das Projekt „Häufige Fragen von Regenbogenfamilien – vielfältig e.V. gibt Antworten“ bietet Regenbogenfamilien und solchen, die es werden wollen, die Möglichkeit, sich kompetent zu Familiengründung und Leben als Familie beraten zu lassen.

Damit möglichst viele von Euch die Informationen für sich und ihre Familien nutzen können, werden die Fragen und deren Antworten hier anonymisiert veröffentlicht. Das Projekt wird gefördert durch das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein- Westfalen und läuft bis zum Ende des Jahres 2015.

Ich bin schwanger 🙂 und wir haben einen privaten yes-spender. Sowohl unser Spender als auch wir wollen vor der Geburt bzgl. der Adoption Rechtssicherheit haben. Kann diesbezüglich ein notarieller Vertrag aufgesetzt werden, der die Adoption erleichtert? Wenn ja kannst du uns einen Namen eines Notars in Düsseldorf nennen? Auch wegen eines Testamentes für den Fall der Fälle während der Geburt würde sich auch schon ein Notar lohnen.

Herzlichen Glückwunsch zur Schwangerschaft! Wie schön, dass die Regenbogenfamilien-Gemeinschaft wächst!

Zur Anfrage: Prinzipiell gilt, dass die Stiefkindadoption durch eine/n Lebenspartner_in die Zustimmung des Kindes und des anderen Elternteils voraussetzt (§§ 1746, 1747 BGB). Eine Entscheidung des BGH aus Februar 2015 (Az.: XII ZB 473/13) besagt aber, dass die Einwilligung des möglichen leiblichen Vaters in die Adoption nur erforderlich ist, wenn dieser durch eine entsprechende Glaubhaftmachung am Adoptionsverfahren mitwirkt. Nur dann ist er vom Familiengericht am Verfahren zu beteiligen.

So kann der Spender bei einem Notar seine Daten hinterlegen und gegenüber der/dem Notar_in erklären, dass er nicht am Gerichtsverfahren teilhaben möchten und auch nicht möchte, dass seine Daten gegenüber Dritten bekannt werden. Dies kann er z.B. mit seinen Lebensumständen begründen. Er stimmt der Stiefkindadoption zu und erkennt die Vaterschaft nicht an. Der/Die Notar_in kann diesen Sachverhalt dem Gericht gegenüber glaubhaft darstellen. In der Geburtsurkunde wird dann nicht “Vater unbekannt” eingetragen, sondern gar kein Vater!

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bindet die Abstammungsregelungen nur zum Teil an die biologische Abstammung. Rechtlich ist Vater eines Kindes nur, wer mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war oder wer die Vaterschaft anerkannt hat, gleichgültig ob das Kind biologisch von ihm abstammt oder nicht. Rechtlicher Vater ist auch derjenige, dessen Vaterschaft vom Familiengericht festgestellt worden ist. Vater im Sinne von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch ein Samenspender sein.

Der Mann, der das Kind durch Beiwohnung gezeugt hat, oder der Samenspender sind zwar die biologischen Erzeuger des Kindes, aber sie haben rechtlich nicht zwingend mit dem Kind zu tun. Das gilt auch, wenn der Mann eheähnlich mit der Mutter zusammenlebt.

In die Geburtsurkunde des durch Insemination gezeugten Kindes wird deshalb kein Vater eingetragen – auch nicht der Vermerk: Vater unbekannt. Denn es gibt rechtlich gesehen keinen Vater.

Die Co-Mutter wird durch die Stiefkindadoption zum zweiten Elternteil. Der biologische Vater kann seine Vaterschaft nur anerkennen, wenn die Co-Mutter auf die Stiefkindadoption verzichtet.

Detailliertere Informationen findet Ihr auf der Website des LSVD.

Ich bin eine alleinstehende Lesbe und möchte mir gerne meinen Kinderwunsch erfüllen. Wo kann ich mich informieren und beraten lassen?

Eine umfassende und informierte Beratung erhalten Sie in den LSBT*-Beratungseinrichtungen: u.a. Rubicon (Köln), Rosa Strippe (Bochum) und der Frauenberatungsstelle Düsseldorf. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Die Suche nach einer Samenbank ist auch für verpartnerte Paare in Deutschland schwierig. Häufig werden Samenbanken und Fertilisationskliniken in den Niederlanden und Dänemark genutzt. Adressen von Samenbanken, die Inseminationen bei lesbischen Paaren und alleinstehenden Frauen anbieten, finden Sie hier. Die Cryos-Bank in Dänemark versendet zudem Sperma auf Trockeneis für eine Heiminsemination.

Wie finde ich einen Pflegekinderdienst, der an Schwule und Lesben vermittelt?

Grundsätzlich sollten alle Pflegekinderdeinste (PKDs) auch an gleichgeschlechtliche Paare vermitteln. Daher können Sie sich an das zuständige Jugendamt vor Ort wenden und dort direkt nachfragen. Gut ist es, zu erfragen, ob es bereits Erfahrung mit Lesben und Schwulen als Pflegeeltern gibt.

Eine hilfreiche Anlaufstelle, wenn Sie sich vorab informieren oder beraten lassen möchten, ist der Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien (PFAD e.V.). Darüber hinaus gibt es den Verbund Sozialtherapeutischer Einrichtungen in NRW e.V., die an Fortbildungen zum Thema “Lesben und Schwule als Pflegeeltern” teilgenommen haben.
Frau Monika Rüsch ist im Bereich “gleichgeschlechtliche Pflegeeltern” die Anprechpartnerin.

Ich bin schwanger durch eine Samenspende (Samenbank) und lebe in einer lesbischen Beziehung. Allerdings bin ich zur Zeit noch heterosexuell verheiratet. Was soll ich tun?

Als erstes sollten Sie die Scheidung schnellstmöglich einreichen. Wird das Kind geboren, während Sie noch verheiratet sind, ist der Ehemann rechtlich gesehen der Vater des Kindes. Bitte beachten Sie, dass die Trennung von Ihrem Mann im Regelfall mindestens ein Jahr andauern muss („Trennungsjahr“), um das Scheitern der Ehe festzustellen und damit die Ehe scheiden zu können. Mehr über Scheidung und Folgesachen erfahren Sie auf der Website der Justiz des Landes NRW.

Um eine größtmögliche Rechtssicherheit für sich, Ihr Kind und Ihre Partnerin zu erreichen, sollten Sie nach der Scheidung Ihre Lebenspartnerschaft eintragen lassen. Lassen Sie nach der Geburt keinen Vater eintragen und holen Sie einen Nachweis über die Behandlung bei der Samenbank ein. Die Stiefkindadoption durch Ihre Partnerin können Sie acht Wochen nach der Geburt beantragen.

Ich bin schwanger. Kann meine Partnerin Elternzeit und -geld für unser Kind beantragen?

Ja, das ist möglich. Voraussetzung ist, dass Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Ihrer Partnerin leben und unter derselben Adresse gemeldet sind wie das Kind. Die Elternzeit ist auf maximal drei Jahre – bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes – begrenzt. Da die Elternzeit jedem Elternteil zusteht, werden die Arbeitsverhältnisse separat betrachtet. Daher ist es auch möglich, gleichzeitig Elternzeit zu nehmen. Während einer Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, d.h. dass Sie auch kein Entgelt von Ihrem/Ihrer Arbeitgeber_in erhalten. Für einen Zeitraum von maximal 14 Monaten können Eltern das staatliche Elterngeld als Lohnersatzleistung beantragen.

Weitere Informationen, alle benötigten Formulare zum Download sowie die Adressen der Elterngeldstellen in den Kreisen finden Sie auf der Website www.elterngeld.nrw.de des Ministeriums für Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW.

Wir haben ein gemeinsames Kind, das durch eine Samenspende (Samenbank) gezeugt wurde. Was erwartet uns bei der Stiefkindadoption und wie lange wird sie dauern?

Die Stiefkindadoption durch die Co-Mutter können Sie frühestens acht Wochen nach der Geburt beim Familiengericht beantragen. Die Beantragung erfolgt durch einen Notar/eine Notarin. Folgende Unterlagen müssen Sie einreichen:

  • Gesundheitszeugnis der Annehmenden,
  • erweitertes Führungszeugnis,
  • Bericht über die bisherige Partnerschaft,
  • Lebenspartnerschaftsurkunde,
  • Geburtsurkunde,
  • Selbstauskunft über Einkünfte etc.,
  • Zustimmung der leiblichen Mutter zur Adoption,
  • Nachweis der Samenbank (seit BGH-Urteil 2015) bzw. Verzichtserklärung des Spenders bei privater Samenspende.

Das Gericht fordert daraufhin eine Sozialberichterstattung an. Dies kann durch verschiedene Institutionen oder Dienste wie das Jugendamt, die Diakonie oder den Sozialdienst katholischer Frauen und Männer erfolgen. Sie haben dabei das Recht, den Dienst frei zu wählen.

Zur Erstellung des Sozialberichtes erhalten Sie einen Termin bei dem damit befassten Dienst, außerdem erfolgt ein Hausbesuch. Wichtige Themen sind dabei: Ihre eigene Biografie, die Beziehung zum Kind, wie Ihre Eltern mit Ihrer gleichgeschlechtlichen Beziehung umgehen, die (mögliche) Verbindung zum Samenspender sowie Ihre finanzielle Situation. Der Sozialbericht wird dem Gericht übermittelt, von dem Sie dann zu einem Termin vorgeladen werden. Auf der Grundlage des Sozialberichts und Ihrer Anhörung erfolgt dann die gerichtliche Entscheidung. Die Dauer des Verfahrens ist in NRW sehr unterschiedlich: Sie liegt zwischen 3 Monaten und 2 Jahren – abhängig von den Vorgaben in der Kommune und dem/der zuständigen Richter_in.

Weiter Informationen und einen Erfahrungsbericht aus Köln finden Sie auf dieser Website, detaillierte rechtliche Informationen bietet die Website des LSVD