Logo

Loyalitätskonflikt schließt Umgangsrecht aus

veröffentlicht am 7. September 2022

Wenn der leibliche Elternteil das Umgangsrecht (§ 1685 II BGB) des Kindes mit dem nicht-leiblichen Elternteil “vehement” ablehnt, hat dieser kein Umgangsrecht. Denn das Umgangsrecht muss dem KIndeswohl dienen. Das tut es nicht, wenn das Kind in einen Loyalitätskonflikt gerät. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

Kindeswohl ist ein “unbestimmter Rechtsbegriff”, aber immens wichtig – Bild: Alexander Grey auf Pexels

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft wurden durch assistierte Reproduktion zwei Kinder gezeugt und von einer der Partnerinnen ausgetragen und geboren. Die andere Partnerin übernahm bis zur Trennung überwiegend die Versorgung, Betreuung und Erziehung der Kinder. Danach verweigerte der leibliche Elternteil der Ex-Partnerin jeglichen Umgang mit den Kindern. Die Gründe dafür lagen in der nicht aufgearbeiteten Trennung.

Trotz der starken sozial-familiären Beziehung des nicht-leiblichen Elternteils lehnte das Oberlandesgericht Karlsruhe ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB ab. Ein Loyalitätskonflikt des Kindes diene nicht dem Kindeswohl.

Hier könnt Ihr den Fall nachlesen

Anders hat das OLG Braunschweig in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden: “Nicht jede miterlebte konflikthafte Beziehung beeinträchtigt das Kindeswohl.”