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BGH-Entscheidung zur Leihmutterschaft

veröffentlicht am 16. April 2015

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Ende des vergangenen Jahres in einem bemerkenswerten Beschluss eine kalifornische Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft anerkannt.

Keine Entscheidung des Verfassungsgerichtes - Foto: Evilboy [CC-BY-SA-3.0-de], via Wikimedia Commons

Californian Boys – Foto: Evilboy [CC-BY-SA-3.0-de], via Wikimedia Commons

Nach der Entscheidung des kalifornischen Gerichts sind die Lebenspartner die rechtlichen Eltern des von einer Leihmutter geborenen Kindes, während die Leihmutter keine Elternstellung hat. Der Beschluss des BHG lässt eine vom deutschen Recht abweichende Regelung zu und bestätigt sogar ihre Rechtsgültigkeit in Deutschland.

Der Hintergrund: Die Lebenspartner hatten 2011 beim Standesamt Berlin die Eintragung der Auslandsgeburt und ihre Eintragung als Eltern im Geburtsregister beantragt. Das Standesamt hat den Antrag abgelehnt, rechtliche Schritte dagegen blieben erfolglos.

Die Rechtsbeschwerde vor dem BGH hatte schließlich Erfolg. Denn grundsätzlich werden ausländische Entscheidungen vom deutschen Recht anerkannt, es sei denn, sie sind “mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar”. Zwar weiche die Gerichtsentscheidung, dass die beiden Lebenspartner die Eltern des Kindes sind, teilweise von der deutschen Gesetzeslage ab, so die Pressestelle des BGH. Würde aber die Auslandsentscheidung nicht anerkannt, entstünde zum Nachteil des Kindes ein sogenanntes “hinkendes” Verwandtschaftsverhältnis: Dem Kind wäre zwar nach deutschem Recht die Leihmutter als rechtliche Mutter zugeordnet. In deren Heimatstaat sind rechtliche Eltern entsprechend der kalifornischen Entscheidung aber ausschließlich die Wunscheltern.

Da zudem im vorliegenden Fall ein Elternteil mit dem Kind genetisch verwandt ist, weiche die kalifornische Entscheidung nicht derart von der deutschen Rechtslage ab, dass ihre Anerkennung untragbar wäre, so der BHG in seiner Pressemeldung vom 19. Dezember 2014.

Hier könnt Ihr die Pressemitteilung des BGH lesen

Hier findet Ihr den Beschluss des BGH – X II ZB 463/13 – Beschluss vom 10. Dezember 2014