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Adoption, die zweite

veröffentlicht am 20. März 2013

Erneut muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Diesmal geht es um die gemeinschaftliche Adoption von Pflegekindern.

Wieder muss das Verfassungsgericht entscheiden – Foto: Evilboy [CC-BY-SA-3.0-de], via Wikimedia Commons

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hat über den Antrag zweier Lebenspartnerinnen zu entscheiden, die zwei Kinder gemeinschaftlich adoptieren wollen, die sie schon viele Jahre in Pflege haben. Das Problem: Nach dem Gesetz können nur Ehegatten ein Kind gemeinschaftlich annehmen. Deshalb hat das Amtsgericht eine Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Damit geht es erneut um eine Ungleichbehandlung von Lesben und Schwulen bei der Adoption. Vor kurzem hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass Lebenspartner_innen nicht nur leibliche, sondern auch adoptierte Kinder ihrer Partner_innen adoptieren dürfen. Lebenspartner_innen können ein Kind nicht gemeinschaftlich, wohl aber nacheinander adoptieren. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts beruht auf der Feststellung, dass sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner_innen in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt werden, wenn das Gesetz ihnen nicht dieselben Adoptionsmöglichkeiten einräumt wie Ehegatten.