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Privater Samenspender kann Recht auf Umgang haben – Kindeswohl entscheidend

veröffentlicht am 22. Juli 2021

Der BGH hat entschieden, dass ein privater Samenspender ein Recht auf Umgang mit den Kind haben kann. Das gilt auch dann, wenn die Lebenspartnerin der Mutter das Kind (mit seiner Einwillgung) adoptiert hat.

Eine Paragrafen-Zeichen lehnt an einer Wand

Nachdem das Berliner Kammergericht noch keine Grundlage für ein Umgangsrecht sah, entschied der BGH anders: Der Samen­spender sei wie jeder andere Mann zu behandeln, dessen Kind vom Ehemann der Mutter adoptiert ist. Danach hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.

Das muss das Kammergericht jetzt erneut überprüfen. Dabei soll laut BGH auch das mittlerweile siebenjährige Kind selbst gefragt werden.

Urteil des BGH vom 16.06.2021, XII ZB 58/20, vgl. auch www.anwaltsregister.de