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Finanzgericht Köln gewährt Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaft

veröffentlicht am 8. Dezember 2011

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Eingetragene Lebenspartner bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuer vorläufig wie Ehegatten zu behandeln sind.

Lohnt sich der Ringtausch bald auch finanziell? - Foto: © Mary Hommel - Fotolia.com

Eine Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bei der Lohn- und Einkommensteuer könnte den Kölner Richtern zufolge verfassungswidrig sein. Das Finanzgericht beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftssteuer. Hintergrund: Ein Paar, das in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, wollte das sogenannte Faktorverfahren anwenden, durch das die Steuerklasse IV eingetragen werden, was nach der aktuellen gesetzlichen Regelung nur Ehegatten vorbehalten ist. Das Finanzgericht Köln hat nun das Finanzamt verpflichtet, die Lohnsteuerklasse einzutragen.

Beim Bundesverfassungsgericht sind Verfassungsbeschwerden (2 BvR 909/06, 2 BvR 288/07) bezüglich der Ungleichbehandlung von Ehe und Eingetragener Lebensgemeinschaft im Einkommensteuerrecht anhängig – und haben durchaus Erfolgsaussichten.