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Ärzte-Richtlinien zur Insemination bei lesbischen Paaren

veröffentlicht am 31. Oktober 2011

Der LSVD hat die jeweiligen Berufsordnungen und Richtlinien der Landesärztekammern auf ihre Regelungen bezüglich der sogenannten „assistierten Reproduktion“ bei Lebenspartnerinnen unter die Lupe genommen.

© Marcin Sadlowski - Fotolia.com

Ausdrücklich erlaubt ist die assistierte Reproduktion bei Lebenspartnerinnen nur in den Berliner und Hamburger Richtlinien. Alle anderen Landesärztekammern befassen sich in ihren Richtlinien nur mit der assistierten Reproduktion bei Ehepaaren und „festgefügten“ heterosexuellen Paaren. Lebenspartnerinnen kommen nicht vor. Damit gilt laut LSVD:  erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist.

Die „Kommentare“ zu den Richtlinien schließen allerdings die assistierte Reproduktion bei Frauen aus, die in keiner Partnerschaft oder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben. Die Kommentare geben lediglich Auslegungshinweise – und sind damit nicht bindend. Die „Richtlinien zur assistierten Reproduktion“ sollen „unethisches Verhalten“ der Ärzte bei künstlichen Befruchtungen verhindern. Hier wird mit zweierlei Maß gemessen: Denn auch bei Ehepaaren und festgefügten eheähnlichen Paaren erlauben die Richtlinien die Verwendung von Fremdsamen.

Ein Verbot der assistierten Reproduktion bei Lebenspartnerinnen würde außerdem gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit der Ärzte (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Grundrecht der Lebenspartnerinnen auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen.

Mehr Informationen findet Ihr auf der Website des LSVD.