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Kinderwunschbehandlung als Kassenleistung? Nicht bei gleichgeschlechtlichen Paaren

veröffentlicht am 15. November 2021

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass “medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Absatz 1 Nummer 4 SGB V” nur dann durch die Krankenversicherung gezahlt werden, wenn “ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten” verwendet werden. Damit sind gleichgeschlechtliche Paare außen vor.

Trotzdem ins Leben geschafft

Der Gesetzgeber sei nicht gezwungen, eine Kinderwunschbehandlung unter Verwendung von Spendersamen vorzusehen. Dass diese bei heterosexuellen Ehepaaren eine Kassenleistung ist, begründet das Bundessozialgericht damit, dass es sich bei der “eingeschränkten” Zeugungsfähigkeit um ein “krankheitsbedingtes Unvermögen” handele. Bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren würde es sich um den Ausgleich der in dieser Eheform überhaupt nicht bestehenden Zeugungsfähigkeit handeln.

Auch die rechtliche Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Ehe an die gemischtgeschlechtlichen Ehe lässt das Gericht nicht gelten: “Aus diesem Anliegen folgt (…) nicht die Pflicht, die zeugungsbiologischen Grenzen einer solchen Ehe mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung auszugleichen.”

Bundessozialgericht, Urteil vom 10.11.2021, B 1 KR 7/21 R (in “Kostenlose Urteile)