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Ja, aber: Künstliche Befruchtung steuerlich absetzbar

veröffentlicht am 9. Januar 2018

Lesbische Frauen können die Kosten einer künstlichen Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation (IVF) steuerlich als sogenannte “außergewöhnliche Belastung” absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit das Urteil des Finanzgerichts Münster aufgehoben. Der Haken: Das gilt nur, wenn die betreffende lesbische Frau unfruchtbar ist.

Foto: Meike Adam - MerkWert-Agentur

Kein Storch, nirgends. Foto: Meike Adam – MerkWert-Agentur

Da die Klägerin nur mithilfe eines medizinischen Eingriffs hätte schwanger werden könne, sei die IVF eine aus medizinischer Sicht erforderliche Heilbehandlung, deren Kosten also Krankheitskosten. Dass die betroffene Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt, ändere daran nichts, so der Bundesfinanzhof.

Es bleibt die Frage offen, wie weit man den Begriff “Unfruchtbarkeit” einer lesbischen Frau  auslegen kann. Muss die Frau “biologisch unfruchtbar” sein – oder reicht es, dass sie in ihrer Beziehung unfruchtbar ist? Wenn ja – dann dürfte der steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten für eine künstliche Befruchtung nichts im Wege stehen.

Hier kommt Ihr zum Urteil des Bundesfinanzhofes vom 5.10.2017, VI R 47/15