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Das Finanzgericht Münster und die biologische Ausgangslage

veröffentlicht am 21. Oktober 2015

Das Finanzgericht Münster hat in seinem am 15. 10.2015 veröffentlichten Urteil entschieden, dass Kosten für die künstliche Befruchtung einer unfruchtbaren Frau, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebt, steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Der Grund: Kinderlosigkeit bei Lesben hat keinen Krankheitswert, da die Zeugung eines Kindes in der lesbischen Beziehung schon “auf natürlichem Wege” ausgeschlossen ist. Dass man heterosexuelle und homosexuelle Paare anders behandelt, sei durch die “unterschiedliche biologische Ausgangslage” gerechtfertigt. Ob der Bundesfinanzhof, bei dem Revision eingelegt wurde, anders entscheidet?

Queer.de vom 15.10.2015

Hier könnt Ihr die Einzelheiten nachlesen: 6. Senat des Finanzgerichts Münster, Urteil vom 23. Juli 2015 (Az. 6 K 93/13 E)

Erlanger Samenbank ebnet den Weg zur Inesemination für lesbische Paare - Foto: © Moon Art - Fotolia.com

Steuerabzugsfähig oder nicht? – Foto: © Moon Art – Fotolia.com