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Bundesfinanzhof gewährt vorläufig Ehegattensplitting

veröffentlicht am 15. Februar 2013

In einem frisch veröffentlichten Beschluss vom 21.12.2012 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eingetragenen Lebenspartner_innen die Eingruppierung in die Steuerklassen III und V gewährt werden muss.

Finanzämter müssen die Zusammenveranlagung gewähren – Foto: © Thomas Francois – Fotolia.com

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob Lesben und Schwule, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, die Steuervorteile des Ehegattensplitting zugestanden werden müssen. Ein Paar hatte die Einreihung in die Steuerklasse III und V beantragt. Der Antrag wurde abgelehnt. Daraufhin beantragten die Lebenspartner die Aussetzung der Vollziehung, die vom Finanzamt zurückgewiesen wurde. Der Beschluss des Bundesfinanzhofes legt demgegenüber fest, dass die beantragte Aussetzung des Verfahrens gewährt werden muss – also die steuerliche Eingruppierung zunächst analog zu Ehegatten erfolgen muss.

Was auf den ersten Blick wie ein klarer Erfolg aussieht, relativiert sich durch die Entscheidungsbegründung. Darin betont der Bundesfinanzhof, dass er an seiner Auffassung festhält, die Beschränkung des Rechts auf Ehegattensplitting auf die Ehe sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Senatsbeschluss vom 5. März 2012 III B 6/12, BFH/NV 2012, 1144, Rz 13). Demnach müssten eingetragene Lebenspartner_innen steuerrechtlich wie Ledige behandelt und jeweils in die Steuerklasse I eingruppiert werden.

Der Bundesfinanzhof verweist aber zugleich auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde gegen die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartner_innen und Ehegatten im Hinblick auf das Veranlagungswahlrecht. Im Falle einer Entscheidung zu Gunsten von Lesben und Schwulen müsste folgerichtig das Ehegattensplitting gewährt werden. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes zielt deshalb darauf ab, vorläufige Rechtssicherheit zu schaffen.

Den Beschluss mit dem Aktenzeichen III B 41/12 könnt Ihr auf der Website des Bundesfinanzhofes in der Rubrik „Entscheidungen online“ nachlesen.