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Verfassungsgericht moniert Ungleichbehandlung

veröffentlicht am 1. August 2012

Das Bundesverfassungsgericht sieht den Schutz der Ehe nicht als Rechtfertigung für eine Benachteiligung anderer Lebensformen wie der eingetragenen Lebenspartnerschaft an.

Paragrafenzirkel

Paragrafen und die bunte Wirklichkeit - Foto: © fotomek - Fotolia.com

Im konkreten Fall verpflichtet das Bundesverfassungsgericht die Regierung, Beamt_innen, die in einer eingetragener Lebenspartnerschaft leben, rückwirkend zum 01.08.2001 den Familienzuschlag zu gewähren. An diesem Tag wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft eingeführt. In seiner Entscheidung stellt das Gericht fest, dass eine Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag nicht gerechtfertigt ist. Der besondere Schutz der Ehe sei kein Grund für eine Differenzierung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft.

Das Gericht betont, dass eine Privilegierung der Ehe unter Benachteiligung anderer „in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen“ eines gewichtigen Sachgrundes bedarf. Die Berufung auf das Schutzgebot der Ehe in Artikel 6 des Grundgesetzes reiche als Begründung nicht aus.

Wer die Nachzahlung erhält, ist offen

Allerdings hat die Entscheidung einen Haken: Das Gericht hat zwar einen Verfassungsverstoß festgestellt. Die rückwirkende Zahlung des Familienzuschlags für verpartnerte Beamte und Beamtinnen muss aber nur erfolgen, wenn sie ihren Anspruch zeitnah geltend gemacht haben.

Ob die Bundesregierung nun allen oder nur denjenigen, die ihre Ansprüche geltend gemacht haben, den Zuschlag rückwirkend zahlt, ist noch offen. Positiv an dem Urteil ist vor allem die Einschätzung, dass allein die sexuelle Orientierung kein Rechtfertigungsgrund für eine diskriminierende Praxis ist.

Eine umfängliche Einschätzung des Urteils findet ihr auf queer.de. Auf der Website des Bundesverfassungsgerichtes könnt ihr die Entscheidung nachlesen.