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Kein Anspruch auf Elterngeld bei Pflegekindern

veröffentlicht am 19. April 2012

Das nordrhein-westfälische Landessozialgericht hat entschieden, dass Pflegeeltern kein Elterngeld zusteht – es sei denn, eine Adoption ist geplant.

Paragrafenzirkel

Im Netz des Gesetzes - Foto: © fotomek - Fotolia.com

Grundlage für einen Anspruch auf Elterngeld ist laut Gericht eine auf Dauer angelegte und rechtlich verfestigte Familienbeziehung. Im Fall einer Pflegemutter, die mit einem Kind in Dauerpflege lebt, sah das Gericht diese Voraussetzung nicht erfüllt. Dafür müsse eine spätere Adoption geplant sein.

Da die Jugendämter betonen, dass eine Inpflegenahme kein Umweg zur Adoption ist – auch wenn in Einzelfällen tatsächlich adoptiert wird – ist das Urteil gleichbedeutend mit einer Ablehnung des Elterngeldes für Pflegekinder. Sollten schwule oder lesbische Pflegeeltern adoptieren, gibt es noch ein anderes Problem: Da nur ein Elternteil das Kind adoptieren kann und eine Stiefkindadoption durch den anderen Elternteil nicht möglich ist, stellt sich die Frage, ob beide elterngeldberechtigt sind.

Die Entscheidung hat das Aktenzeichen LSG NRW, Urt. v. 09.03.2012 – L 13 EG 37/11, sie ist noch nicht rechtskräftig.