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Regenbogenflagge: Wischen Possible

veröffentlicht am 13. Oktober 2021

Für den Fall, dass Ihr jemanden seht, der während einer CSD-Veranstaltung die Regenbogenfahne als “Wischmopp” benutzt, um “Themen der LSBTQ-Bewegung” zu kritisieren, sei Euch gesagt: Das ist zulässig. Sagt jedenfalls das OVG Nordrhein-Westfalen. Die Meinungsfreiheit schützt auch eine provokante Form der Meinungsäußerung.

Wo es doch so schöne Besen gibt… Bild: Shirley Hirst auf Pixabay

Zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) kam es so: Ein Mann hatte sich vorgenommen, während des CSDs im Sommer 2021 “mit wasserlöslicher Straßenkreide einzelne Schlagworte, die nach seiner Auffassung im Zusammenhang mit der LGBTQ-Bewegung stehen”, auf den Boden zu schreiben. Diese wollte er dann mit der Regenbogenfahne wegwischen. Die zuständige Versammlungsbehörde hat die zweckentfremdete Nutzung der Regenbogenfahne als Wischmopp untersagt, was der angehende Maler und Wischer nicht hinnehmen wollte.

Das Verwaltungsgericht (VG) sah das genauso. Die Aktion sei keine “unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit”, lediglich “provokativ und polemisch”. Man könne keine potenzielle Gewaltbereitschaft erkennen, auch werde kein Klima der Gewaltdemonstration erzeugt. Eine Schmähung sei ebenfalls nicht gegeben.

Dagegen wiederum versuchte die Behörde ihr Glück und so landete die Angelegenheit in der nächst höheren Instanz, die die Entscheidung des VGs jedoch bestätigte. Die Versammlungsbehörde könne vor Ort weitere Auflagen erteilen oder nötigenfalls die Versammlung auflösen, “wenn die Diffamierung von Personen in den Vordergrund gerate”.

Ganz augenscheinlich hielt das OVG das nicht für gegeben.

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