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Keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Adoption

veröffentlicht am 24. Februar 2014

Das Bundesverfassungsgericht nimmt aus formalen Gründen die Richtervorlage bezüglich des Verbots der gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner_innen nicht zur Entscheidung an. Trotzdem gibt es positive Signale aus Karlsruhe.

Keine Entscheidung des Verfassungsgerichtes – Foto: Evilboy [CC-BY-SA-3.0-de], via Wikimedia Commons

Das Bundesverfassungsgericht bewertet die Sachlage ähnlich wie im Fall der Sukzessivadoption. Im vergangenen Jahr hatte das Gericht das Verbot der Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartnerschaften außer Kraft gesetzt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung aufgefordert.

Laut Gericht gelten für die verfassungsrechtliche Frage der gemeinschaftlichen Adoption die gleichen Grundsätze, das heißt auch hier: keine Diskriminierung. In der Praxis ist durch die Möglichkeit der Sukzessivadoption das Adoptionsverbot bereits ausgehebelt. Lebenspartner_innen können es umgehen, indem sie ein Kind nacheinander adoptieren. Das ist sogar bei einem Termin möglich.

Das Familiengericht kann zunächst die Annahme des Kindes durch eine/n der Lebenspartner_innen beschließen und den Beschluss sofort aushändigen. Damit ist der Beschluss wirksam und sofort rechtskräftig (§ 197 FamFG i.V.m. § 15 Abs. 2 FamFG und § 173 ZPO). Deshalb kann sofort danach der Beschluss über die Annahme des Kindes durch den/die andere(n) Lebenspartner_in gefasst werden. Damit ist die Adoption des Kindes durch die beiden Lebenspartner_innen vollzogen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes könnt Ihr hier nachlesen.