Keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Adoption
veröffentlicht am 24. Februar 2014Das Bundesverfassungsgericht nimmt aus formalen Gründen die Richtervorlage bezüglich des Verbots der gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner_innen nicht zur Entscheidung an. Trotzdem gibt es positive Signale aus Karlsruhe.

Keine Entscheidung des Verfassungsgerichtes – Foto: Evilboy [CC-BY-SA-3.0-de], via Wikimedia Commons
Laut Gericht gelten für die verfassungsrechtliche Frage der gemeinschaftlichen Adoption die gleichen Grundsätze, das heißt auch hier: keine Diskriminierung. In der Praxis ist durch die Möglichkeit der Sukzessivadoption das Adoptionsverbot bereits ausgehebelt. Lebenspartner_innen können es umgehen, indem sie ein Kind nacheinander adoptieren. Das ist sogar bei einem Termin möglich.
Das Familiengericht kann zunächst die Annahme des Kindes durch eine/n der Lebenspartner_innen beschließen und den Beschluss sofort aushändigen. Damit ist der Beschluss wirksam und sofort rechtskräftig (§ 197 FamFG i.V.m. § 15 Abs. 2 FamFG und § 173 ZPO). Deshalb kann sofort danach der Beschluss über die Annahme des Kindes durch den/die andere(n) Lebenspartner_in gefasst werden. Damit ist die Adoption des Kindes durch die beiden Lebenspartner_innen vollzogen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes könnt Ihr hier nachlesen.